Förderung von Schüler*innen mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und
Nachteilsausgleich am JJG (Stand 09.2021)
Grundsätzliches
Die grundsätzliche Verpflichtung aller Schulen zur individuellen Förderung bestimmt sich durch § 1(1) des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, das zudem im § 2 (9) festlegt, dass „Schüler*innen mit Entwicklungsstörungen oder Behinderungen besonders gefördert werden, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen“.
Durch die Zuständigkeit der Länder fallen die Regelungen zur Förderung von Lese- und Recht- schreibschwierigkeiten in den Bundesländern sehr unterschiedlich aus. Für Nordrhein-Westfalen bindend ist der Runderlass des Kultusministeriums vom 19. 7. 1991 „Förderung von Schüler*innen bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreiben“ (BASS 14 – 01 Nr. 1)
Auch die Ausbildungsordnung der Sekundarstufe I (APO-SI, § 3) benennt, dass jede Schülerin und jeder Schüler ein Recht auf individuelle Förderung hat und verpflichtet alle weiterführenden Schulen dazu, ein schulisches Förderkonzept zu erarbeiten, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren und der äußeren Differenzierung umfasst.
Der LRS-Erlass formuliert Abweichungen von der üblichen Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mit den Zielen, den Schüler*innen eine ihren (trotz LRS) intellektuellen Fähigkeiten angemessene Schullaufbahn zu ermöglichen, ihre seelische Verfassung zu schützen und ihre Motivation zu erhalten. Der Erlass nennt Möglichkeiten für die Anwendung eines Nachteilsausgleichs. Die Gewährung eines solchen Nachteilsausgleichs dient der Kompensation der durch den Förderbedarf entstandenen Nachteile und stellt keine Bevorzugung des jeweiligen Kindes dar. Unbeachtet der pädagogischen Verpflichtung, Hilfemaßnahmen zu gewähren, besteht ein Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Ausgleichsmaßnahme jedoch nicht.
„LRS“ steht für die Diagnose einer „Lese-Rechtschreibstörung“ nach den ärztlichen Kriterien des ICD- 10 (International Classification of Diseases). Das bedeutet, dass eine schwache Lese- und Rechtschreibleistung besteht, die deutlich von der Intelligenzleistung abweicht.
Anspruch auf Förderung in der Schule haben alle Kinder, bei denen „besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ festgestellt werden. Der Erlass verwendet für diese Kinder dennoch das Kürzel „LRS“, definiert dies jedoch nicht als Lese- / Rechtschreibstörung, sondern als Lese- und Rechtschreibschwierigkeit. Die Schule ist in der Pflicht, eine Diagnose vorzunehmen und diese Kinder zu fördern.
Die Feststellung treffen Lehrerinnen, die im Fach Deutsch ausgebildet sind (vgl. Erlass, Abs. 3.2.).
Für die Erfassung der Rechtschreib- und Leseleistungen bieten sich standardisierte Rechtschreib- und Leseleistungstests (Lesegeschwindigkeit und Verständnis) an. Ein bestimmtes Testverfahren oder gar eine standardisierte Testdiagnostik sind nicht vorgeschrieben. Die Diagnose – so der Erlass – kann auch über die Beobachtung und Reflexion im Unterricht vornehmlich im Fach Deutsch erfolgen.
Bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Deutsch ist der Anteil des Rechtschreibens zurückhaltend zu gewichten.
In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat. Wird wegen eines diesbezüglichen Nachteilsausgleichs keine Note im Lesen und/oder Rechtschreiben erteilt, so wird dennoch eine Gesamtnote Deutsch gebildet. Auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern kann in diesem Fall unter „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass bei der Schülerin oder dem Schüler besondere Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben festgestellt worden sind und daher auf die Benotung verzichtet wird. Das Gewähren des Nachteilausgleichs und die Teilnahme an
Fördermaßnahmen werden von den jeweils zuständigen Koordinatorinnen in der Schülerakte dokumentiert.
Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben.
Der Fachkonferenz Deutsch oblag die Entwicklung einer gemeinsamen Regelung am JJG. Laut Beschluss zum Umgang mit „LRS“ (Oktober 2014) wird zu Beginn der 5. Klasse die Testung aller Kinder mit Hilfe der normierten HSP (Hamburger Schreibprobe) durchgeführt.
Kindern wird ein Nachteilsausgleich in Form einer Aussetzung der Benotung der Rechtschreibleistung gewährt. Dieser Nachteilsausgleich gilt zunächst für die Erprobungsstufe. Die Kinder werden verpflichtet, an dem LRS-Kurs der Schule oder einer dokumentierten außerschulischen professionellen LRS-Förderung teilzunehmen.
Der Nachteilsausgleich der Aussetzung der Benotung der Rechtschreibleistung bezieht sich auf alle Fächer (vgl. dazu auch BASS 14-4).
Die Eltern der Kinder werden von der Erprobungsstufenkoordinatorin Frau Kamer über die Testung die Gewährung des Nachteilsausgleichs und die Verpflichtung zur Teilnahme am LRS-Kurs der Schule oder an einer außerschulischen professionellen LRS-Förderung informiert. Die Namen der Kinder, die den Nachteilsausgleich bekommen, werden auf einer Liste bei Moodle unter „Verwaltung – Schulleitung – Erprobungsstufe – LRS“ eingestellt. Die Erprobungsstufenkoordinatorin Frau Kamer bzw. der Mittelstufenkoordinator Herr Schreiber (ab Klasse 7/Sek. I) informiert die
Klassenlehrer*innen, diese geben die Informationen in geeigneter Form an die Fachlehrer*innen weiter.
Kinder haben ein Anrecht auf zusätzliche Förderung in einem Lese-Rechtschreibkurs, den die Schule anbietet. Die Teilnahme an diesem LRS-Kurs wird von der das jeweilige Kind unterrichtenden Deutsch-Lehrkraft in Absprache mit der/dem für die jeweilige Klassenstufe zuständigen Koordinatorin in der Schülerakte dokumentiert.
Bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen lesen Lehrerinnen aller Fächer in den Klassen mit LRS- Kindern (möglicherweise auch nur den betroffenen Schüler*innen) die Aufgabenstellung bzw. die Textvorlage laut vor.
Laut Erlass ist der Nachteilsausgleich in begründeten Einzelfällen, so auch bei diagnostizierter signifikanter Lese- Rechtschreibschwäche, auch auf Schüler*innen der Mittelstufe anzuwenden. Wie in der Erprobungsstufe gilt auch hier die Diagnose der Schule, also der Deutschkolleg*innen, nach Rücksprache mit Frau Paeßens-de Man, oder eine vorliegende Testung von offiziell anerkannten Stellen als Entscheidungsgrundlage.
Die Erprobungsstufenkoordinatorin gibt die Informationen über diese Schülerinnen am Ende von Klasse 6 an die Mittelstufenkoordinatorin weiter. Diese informiert die Klassenlehrer*innen, die die Fachlehrer*innen in geeigneter Weise in Kenntnis setzen. Bei signifikanten Lese- Rechtschreibschwierigkeiten wird die Rechtschreibleistung in Deutsch und in den Fremdsprachen weiterhin in nur eingeschränktem Maße berücksichtigt, falls der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin mit nachgewiesenen signifikanten LRS-Problemen an den Fördermaßnahmen teilnimmt (s. dazu aber auch die Handreichung für Lehrkräfte am JJG vom 28.8.2019).
Ziel sollte es jedoch sein, den Nachteilsausgleich ab Klasse 7 „mit Augenmaß abzubauen“.
Zudem besteht für betroffene Schülerinnen auch der Mittelstufe die Möglichkeit zur Teilnahme an der hausinternen Förderung durch Frau Paeßens-de Man.
Wurde am JJG keine Lese- Rechtschreibstörung diagnostiziert, kann – laut Erlass – auf Antrag der Eltern dennoch der Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn eine offiziell anerkannte außerschulische Testung vorliegt.
Für die Sekundarstufe II ist eine Aussetzung der Rechtschreibnote in den KMK-Empfehlungen vom 15.11.2007 nicht vorgesehen, da sie ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Beibehaltung der Standards) darstellen würde. Der grundsätzliche Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bleibt davon jedoch unberührt, deshalb muss die Oberstufenkoordinatorin grundsätzlich vom Mittelstufenkoordinator über Schülerinnen mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, die in die Oberstufe übertreten, informiert werden.
Da der sog. LRS-Erlass aber noch nicht den organisatorischen Gegebenheiten der G8-Gymnasien angepasst wurde, legt die Schulleitung (in Absprache mit zuständigen Stellen bei der Bezirksregierung) folgende gestaffelte Einführung der Rechtschreibbenotung für die Einführungsphase fest:
In begründeten Ausnahmefällen (signifikante, nicht behebbare LRS, die bereits in der Sekundarstufe I diagnostiziert und bei der Bewertung der Rechtschreibleistung berücksichtigt wurde) wird im Fach Deutsch in der 1. Klausur der EF bis zu 1 Punkt von 3 möglichen Punkten für Rechtschreibung
abgezogen, in der 2. Klausur der EF bis zu 2 Punkte. Für die Klausuren 3 und 4 des 2. Halbjahres der EF können dann, wie vorgesehen, bis zu 3 Punkte abgezogen werden. Die Fremdsprachen passen sich bei den Abzügen für die Sprachrichtigkeit der gewählten Staffelung (bis zu 1/3, bis zu 2/3, ganze
Punktzahl) an. Für alle anderen Fächer gilt: Im 1. Halbjahr der EF kann bis zu 1 Punkt, im 2. Halbjahr, wie vorgesehen, bis zu 2 Punkte abgezogen werden.
Grundsätzlich wird den diagnostizierten Schüler*innen sowohl in der Einführungsphase als auch in der Qualifikationsphase eine 15 Minuten längere Zeit bei Klausuren eingeräumt, die die Benachteiligung bei der Lesegeschwindigkeit und der Rechtschreibleistung ausgleichen soll. Die Zeit
ist daher mindestens zur Hälfte für die Überarbeitung der Klausur vorgesehen, nicht als längere Schreibzeit. Die aufsichtführenden Kolleginnen und Kollegen müssen darauf achten, dass nach spätestens 7 Minuten Verlängerung mit der Überarbeitung begonnen wird. Der Überarbeitungsprozess ist durch die Benutzung eines andersfarbigen Stifts deutlich zu machen.
In zentralen Klausuren (EF und Abitur) wird zur Gleichbehandlung der Prüflinge die Rechtschreibleistung gewertet und es dürfen auch keine anderen Aufgaben gestellt werden. Die Schule kann jedoch bei besonders schwerer Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Einzelfall einen Nachteilsausgleich für die Prüfungen einer Schülerin oder eines Schülers bei der Bezirksregierung beantragen. Die Bezirksregierung entscheidet, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich gewährt wird. Ein erfolgter Nachteilsausgleich wird nicht als Bemerkung ins Abschlusszeugnis aufgenommen.
Bedingung für die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist der Nachweis der Schule, dass der LRS- Erlass bisher durchgängig zur Anwendung kam, d.h. dass eine kontinuierliche schulische Förderung oder eine professionelle außerschulische Förderung und eine Berücksichtigung bei der Leistungsbeurteilung stattgefunden hat.
Umsetzung
Wer stellt eine Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. ggf. -Störung und den Förderbedarf fest?
Die das Kind unterrichtende Deutschlehrkraft stellt durch Beobachtung und in Kombination mit der normierten Testung durch die Hamburger Schreibprobe (HSP) in Kombination mit dem Salzburger Lesescreening (SLS) und in Absprache mit der Heilpädagogin am JJG, Frau Paeßens-de Man, den
Förderbedarf fest.
Dies und die Auswertung geschieht für die Jahrgangsstufe 5 zu Beginn des Schuljahres innerhalb der ersten vier Schulwochen. Die Termine für die Durchführung der HSP und der SLS sind dem allgemeinen Terminplan zu entnehmen.
Die lese- bzw. rechtschreibschwachen Kinder werden dann umgehend nach Auswertung der Tests und nach Rücksprache mit Frau Paeßens-de Man der schulinternen Förderung zugewiesen.
Alle Schülerinnen, bei denen ein Förderbedarf festgestellt wird, können grundsätzlich am LRS-Kurs teilnehmen bzw. diesem – nach Rücksprache mit Frau Kamer (Klassen 5 und 6) bzw. Herrn Schreiber (Klassen 7 bis 10) – zugeführt werden.
Ende des Schuljahres testet Frau Paeßens-de Man in der Regel noch einmal die Kinder, die sich in der Förderung bei ihr befinden und legt in Absprache mit der Erprobungsstufenkoordinatorin Frau Kamer (für die Jahrgansstufen 5 und 6) bzw. dem Mittelstufenkoordinator Herrn Schreiber (für die Jahrgangsstufen 7 bis 10) fest, wer auch im kommenden Schuljahr in der Fördermaßnahme verbleiben sollte.
Die erste Klassenkonferenz im Schuljahr legt dann fest, ob ein Kind einen Nachteilsausgleich aufgrund seiner LRS bekommt und in welcher Form dies geschehen soll (s. dazu auch die Vorgaben durch das Kultusministerium). Dieser gilt dann für alle Fächer, wobei für die Fremdsprachen zusätzlich weitere Bestimmungen gelten (s. im Anschluss).
Auf der Zeugniskonferenz Ende Klasse 6 wird – nach Testung durch Frau Paeßens-de Man – festgelegt, welches Kind auch noch in der 7. Klasse einen Nachteilsausgleich erhält, der dann für alle Fächer gilt und in der Mittelstufe jeweils am Ende des Jahres durch eine Testung und die Klassenkonferenz neu bestätigt werden muss (s.o.)
Nach der Erprobungsstufe, also ab Klasse 7, sollte ein Nachteilsausgleich in Hinblick auf die Bewertung der Rechtschreibleistung „mit Augenmaß“ abgebaut werden und ab dem 2. Halbjahr Klasse 7 in der Regel nur noch in Form einer Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten von max. 20 Minuten gewährt werden. Bei wirklich signifikanten Fällen wird die Rechtschreibleistung zudem weiterhin zurückhaltend bewertet. „Signifikante“ Fälle sind Schüler*innen mit einer LRS, die sich trotz Förderung und intensiven Übens und Bemühens bezüglich ihrer Rechtschreibleistung bzw. – kompetenz im Laufe der Schuljahre nicht verbessern und bei denen es in der Förderung lediglich darum geht, den Prozentrang zu halten. Die LRS-Lehrkraft Frau Paeßens-de Man entscheidet darüber, wer als „signifikanter“ Fall einzustufen ist.
Wer bekommt einen Nachteilsausgleich?
In der ersten Erprobungsstufenkonferenz der Jahrgangsstufe 5 bzw. in der letzten Klassenkonferenz der Jahrgangsstufen 5 bis 9 wird nach Rücksprache mit Frau Paeßens-de Man, der unterrichtenden Deutschlehrkraft und dem/der Koordinatorin von den Teilnehmerinnen der Konferenz festgelegt, welche Kinder neben der Förderung auch einen Nachteilsausgleich erhalten (ACHTUNG: Die Teilnahme an der Fördermaßnahme heißt nicht unbedingt, dass auch automatisch ein Nachteilsausgleich gewährt wird).
In der Erprobungsstufe erhalten die Schüler*innen den Nachteilsausgleich, die eine deutliche Lese- Rechtschreibschwäche zeigen, also die einen Wert von etwa Prozentrang (PR) 15 oder darunter in der HSP erreichen oder die eine Testung von offiziell anerkannten Stellen (z. B. dem SPZ) nachweisen. Die Rechtschreibleistungen werden dabei in der Erprobungsstufe nicht in die Beurteilungen der schriftlichen Arbeiten und Übungen miteinbezogen; dies gilt für alle Fächer (s. aber auch weitere Bestimmungen für die Fremdsprachen!).
In der Erprobungsstufe lesen die Lehrkräfte bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen (Klassenarbeiten/“Tests“) die Aufgabenstellungen und die Textvorlage laut vor, in der Mittelstufe zumindest die Aufgabenstellungen.
In der Mittelstufe erhalten die Schülerinnen den Nachteilsausgleich, die eine Legasthenie-Störung zeigen, also einen Wert/Prozentrang 15 oder darunter in der HSP 7 bzw. 8/9 erreichen oder die ein entsprechendes Testergebnis von offiziell anerkannter Stelle nachweisen.
Das Bemühen der Schüler*innen muss darauf ausgerichtet sein, durch Nutzung des internen Förderungangebotes im Hause durch Frau Paeßens-de Man bzw. mithilfe externer Förderung und durch eigene Anstrengung den Nachteilsausgleich möglichst bald nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen.
Der Nachteilsausgleich sollte – wie oben bereits gesagt – im Laufe der 7. Klasse „mit Augenmaß abgebaut werden“ und ab dem 2. Schulhalbjahr nur noch in Form einer zeitlichen Verlängerung bei Klassenarbeiten bestehen. Lediglich bei wirklich „signifikanten“ Fällen (s. oben) besteht der Nachteilsausgleich in der Mittelstufe in Form von Zeitverlängerung und zurückhaltender Bewertung der Rechtschreibleistung.
In allen Prüfungen, die einen zentralen Abschluss vergeben, ist die Note für Rechtschreibleistung zwingend zu vergeben, daher muss es das Ziel sein, normgerecht zu schreiben. Schülerinnen „einfach laufen lassen“ ist nicht Intention des Erlasses – sie sollen die Kulturtechniken beherrschen lernen, das gelingt unterschiedlich gut und hängt von dem Grad der Schwere der LRS ab.
Wer dokumentiert die Fördermaßnahmen und die Gewährung des Nachteilsausgleichs?
Die Gewährung des Nachteilsausgleiches und die Teilnahme am LRS-Kurs dokumentiert die Erprobungsstufenkoordinatorin Frau Kamer für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und der Mittelstufenkoordinator Herr Schreiber für die folgenden Jahrgänge der Sekundarstufe I in einem* dafür vorgesehenen Ordner, der bei dem/der Koordinator*in eingesehen werden kann sowie in derjeweiligen Schülerakte.
Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und die damit einhergehende Verpflichtung des Schülers/der Schülerin, an einer Fördermaßnahme teilzunehmen, informiert die Erprobungsstufenkoordinatorin (Kl. 5/6) bzw. der Mittelstufenkoordinator (ab Kl. 7/Sek. I) die Eltern der betreffenden Kinder.
Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs informieren die unterrichtende Deutschlehrkraft und die Erprobungsstufenkoordinatorin bzw. der Mittelstufenkoordinator die jeweiligen Klassenkonferenzen (da der Nachteilsausgleich für alle Fächer gilt), und zwar zu Beginn der Jahrgangsstufe 5 und der Jahrgangsstufe 6, am Ende der Jahrgangsstufen 6, 7, 8 und 9 für das jeweils folgende Schuljahr.
Weitere Regelungen für die Fremdsprachen
Gerade für die Fremdsprachen Englisch und Französisch gilt, dass wirklich schwer betroffenelegasthene Kinder wegen der Graphem-Phonem-Divergenz in den beiden Sprachen keineFehlerkorrektur vornehmen können. In nicht so schwerwiegenden Fällen kann man den Fokusallerdings auf bestimmte Schreibphänomene lenken, die man dann auch bewertet. Bei der Abfrageeines begrenzten Wortfeldes (bzw. Vokabeln einer Unit/Teilen einer Unit) besteht in der Regel auchfür LRS-Kinder, bei denen keine besondere Schwere vorliegt, eine Notwendigkeit der Einübung eineskorrekten Schriftbildes; eine Nichteinhaltung selbiger käme einer Nicht-Förderung gleich.
Daraus ergibt sich:
Klassenarbeiten: Auch in Klassenarbeiten kann ein begrenztes Vokabular (zuvor z. B. im Umfang durch Seitenzahlen vorgegeben) abgefragt und wie bei Nicht-LRS-Kindern gewertet werden. Die genaue Angabe des zu erarbeiteten Wortschatzes ist angemessen frühzeitig anzukündigen und als Hausaufgabe zu lernen, sodass eine Förderung sichergestellt ist. Bei der Überprüfung dieses Wortschatzes sollte bei der Wahl des Aufgabenformats mit Kreuzworträtseln vorsichtig umgegangen bzw. darauf verzichtet werden. In Fließtexten gilt für die Jahrgangsstufen 5-6 weiterhin die Regel, dass Rechtschreibfehler nicht negativ, ab Klassenstufe 7 mit Augenmaß bewertet werden. Die auf den Bereich Rechtschreibung entfallenen Punkte werden angemessen reduziert und auf die Bereiche Grammatik und Wortschatz umgerechnet, sodass eine gleiche Gesamtpunktzahl im Fließtext erreicht werden kann.
Vokalbeltests: In Vokabeltests und Hausaufgabenüberprüfungen, deren zu lernender Wortfeldumfang zuvor angegeben war, erhalten LRS-Kinder in der Regel keine besondere Behandlung. Allerdings dürfen die Vokabeltestnoten nicht für die Versetzung ausschlaggebend sein.
Bei Zweifeln sollte separat zusätzlich mündlich geprüft und die Schulleitung informiert werden.